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Wähler

Wenn ein Vollmachtgeber das Vollmachtsformular an die Gemeinde per E-Mail übermittelt, kann der Bürgermeister oder der ermächtigte Beamte mit seiner eID unterzeichnen. Die Gemeinde kann dann das Vollmachtsformular an den Vollmachtgeber per E-Mail zurücksenden. Jedoch muss das Formular anschließend vom Vollmachtgeber ausgedruckt werden, damit die Kontaktdaten des Bevollmächtigten eingetragen werden können und das Formular unterzeichnet werden kann.

Gemäß dem "Gesetz zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (...)" bleibt die Unterschrift des ermächtigten Beamten gültig.

Artikel 7 § 11 sieht vor, dass die elektronische Signatur des Zertifikatsinhabers durch ein Äquivalent materialisiert werden kann, das den Anforderungen von Artikel 26 der Verordnung 910/2014 genügt.

Auf dieser Grundlage kann das Vollmachtsformular, das von der Gemeinde elektronisch unterzeichnet worden ist, seine Gültigkeit behalten, wenn es ausgedruckt wird.

Im Prinzip muss der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten erst dann bestimmen, wenn der Grund für die Vollmachtserteilung bestätigt worden ist. Anschließend kann das Formular vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten unterzeichnet werden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, nach dem die Identität des Bevollmächtigten vertraulich ist.

Wenn ein Wähler sich bereits im Ausland befindet und trotzdem eine Vollmacht erteilen möchte, kann ein PDF-Dokument, das per E-Mail versandt und vom Vollmachtgeber elektronisch unterzeichnet worden ist, ausnahmsweise angenommen werden. 

In diesem Fall kann die Gemeinde die Signatur auf dem Formular validieren und überprüfen, ob das Signaturzertifikat gültig ist. Jedoch muss der Bevollmächtigte dann handschriftlich unterzeichnen, da der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes nicht über die technischen Mittel verfügt, um die Gültigkeit der elektronischen Signatur zu überprüfen.
 

Was tun, wenn ein minderjähriger Wähler nicht in der Lage ist, zu wählen?

Sechzehn- und Siebzehnjährige werden am 9. Juni 2024 für die Europawahlen ihre Stimme abgeben müssen.  Diese Jugendlichen werden daher alle eine Aufforderung zur Teilnahme an diesen Wahlen erhalten.

Bestimmte Jugendliche mit Behinderung werden aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht in der Lage sein, ihre politischen Rechte auszuüben. Für diese Zielgruppe ist das System der Betreuung mit eventueller Handlungsunfähigkeit hinsichtlich der Ausübung der politischen Rechte jedoch noch nicht anwendbar.

Um dieser Situation abzuhelfen, ist im Zivilgesetzbuch (Artikel 487bis) Folgendes bestimmt: "In Bezug auf einen Minderjährigen, der älter als sechzehn Jahre ist und nicht die Befugnis hat, seine Rechte und Pflichten selber und selbstständig auszuüben, kann der Friedensrichter des Wohnsitzes des Minderjährigen entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Minderjährigen, eines jeglichen Interessehabenden sowie des Prokurators des Königs durch einen mit Gründen versehenen Beschluss das Stimmrecht dieses Minderjährigen gemäß dem Gesetz vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments bis zu seiner Volljährigkeit aussetzen; er berücksichtigt dabei die persönlichen Umstände und den Gesundheitszustand des Minderjährigen."

Eltern (oder Vormunde) von Jugendlichen mit schwerer geistiger Behinderung können diese Bestimmung geltend machen.

Gemäß dem Wahlgesetzbuch können die Gründe, aus denen eine Person nicht wählen kann, immer an den Friedensrichter übermittelt werden (weitere Informationen hierzu finden Sie hier). Eine Bescheinigung, die zum Beispiel vom Hausarzt oder vom Begleitdienst ausgestellt wird und aus der hervorgeht, dass der betreffende Jugendliche nicht in der Lage ist, an der Wahl teilzunehmen, kann dem Friedensrichter ausgehändigt werden. Schließlich obliegt es dem Friedensrichter, hierüber zu entscheiden.
 

Ein Bürger, der aufgrund eines Erasmus-Aufenthalts abwesend ist, kann mittels Vollmacht wählen. Technisch gesehen treffen auf ihn zwei Situationen zu: Er studiert und befindet sich aus anderen als beruflichen Gründen im Ausland.

Also wird die Abwesenheit entweder von seiner Unterrichtsanstalt in Belgien oder von der Gemeinde auf der Grundlage von Belegen oder gegebenenfalls einer ehrenwörtlichen Erklärung auf dem Vollmachtsformular bestätigt.

Es gibt in diesem Fall also zwei mögliche Rechtfertigungen für die Abwesenheit, und beide sind akzeptabel.

Ist ein Wähler nicht imstande, seine Vollmacht selbst zu unterzeichnen, kann er trotzdem eine Vollmacht erteilen, allerdings nur, wenn auf seinem Personalausweis vermerkt ist, dass er "für unfähig erklärt worden ist, zu unterzeichnen".
In diesem Fall muss die Vollmacht den Vermerk "unfähig zu unterzeichnen" enthalten.

Sie müssen in dem Wahlbüro wählen, das auf Ihrer Wahlaufforderung angegeben ist. Die Wahlbüros sind ab 8 Uhr geöffnet und schließen um 14 Uhr bei traditioneller Stimmabgabe beziehungsweise um 16 Uhr bei elektronischer Stimmabgabe.

Sie müssen in dem Wahlbüro wählen, das auf Ihrer Wahlaufforderung angegeben ist. 

Nein, eine Liste wird entweder von Parlamentsmitgliedern oder von Wählern unterstützt. Eine Kombination der Unterstützungsunterschriften ist nicht möglich.

In das Vollmachtsformular ACEG9Bis ist angegeben, dass ein belgischer Wähler einem anderen belgischen Wähler seines Wahlkreises eine Vollmacht erteilen kann.

In das Vollmachtsformularen ACEG9Bis ist angegeben, dass ein EU-Bürger einem anderen belgischen Wähler oder EU-Wähler seines Wahlkreises eine Vollmacht erteilen kann.

In Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches ist festgelegt, dass ein Wähler einem anderen Wähler eine Vollmacht erteilen kann. Unter einem anderen Wähler versteht man einen Wähler, der für dieselben Kandidaten stimmen können muss wie der Wähler, der die Vollmacht erteilt. Es muss sich also um einen Wähler desselben Wahlkreises handeln.

Ein EU-Bürger kann nicht für Personen stimmen, die für die Kammer oder das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft kandidieren. Folglich kann dieser Wähler keine Vollmacht für einen Belgier ausüben.

Das bedeutet auch, dass ein belgischer Wähler aus der Deutschsprachigen Gemeinschaaft nur einem anderen Wähler aus diesem Wahlkreis eine Vollmacht erteilen kann und nicht einem Wähler aus einem anderen Wahlkreis.

 

 

Die nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament, zur Abgeordnetenkammer sowie zu den Regional- und Gemeinschaftsparlamenten finden am Sonntag, den 9. Juni 2024, statt.

Die Gemeindewahlen finden am Sonntag, 13. Oktober 2024 statt und werden von den Regionalbehörden organisiert. Für weitere Informationen verweisen wir auf ihre Websites rund um die Wahlen:

Ein Wahlkreis ist ein Gebiet, in dem bei Wahlen für dieselben Kandidaten abgestimmt werden kann. Die Wahlkreise für die Wahlen der Abgeordnetenkammer, der Regional- und Gemeinschaftsparlamente und des Europäischen Parlaments unterscheiden sich voneinander. In manchen Fällen entspricht der Wahlkreis der Provinz, aber in anderen Fällen kann ein Wahlkreis größer oder kleiner als eine Provinz sein.

Ein Wahlkollegium ist die Gesamtheit von Wählern, die in einem oder mehreren Wahlkreisen wohnen.

Für die Wahlen der Abgeordnetenkammer entsprechen die Wahlkreise den zehn Provinzen und der Region Brüssel-Hauptstadt. Es sind also elf Wahlkreise.

Der Wahlkreis für die Wahlen des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft besteht aus einem Wahlkreis, der den Kantonen Eupen und Sankt Vith entspricht.

Für die Wahlen des Wallonischen Parlaments ist die Wallonie in elf Wahlkreise aufgeteilt. Diese entsprechen also nicht den Provinzen.

Für die Wahlen des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt gibt es einen Wahlkreis: die Region Brüssel-Hauptstadt.

Für die Wahlen des Flämischen Parlaments gibt es sechs Wahlkreise: einen für jede flämische Provinz. Es werden auch sechs Mitglieder aus der Region Brüssel-Hauptstadt gewählt.

Bei den Wahlen des Europäischen Parlaments werden dagegen ausgehend von den vier Wahlkreisen (flämischer Wahlkreis, wallonischer Wahlkreis, Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt und deutschsprachiger Wahlkreis) drei Wahlkollegien gebildet: das niederländische, das französische und das deutschsprachige Wahlkollegium. Die Wähler aus demselben Kollegium können für dieselben Kandidaten abstimmen.

Wahlkollegium Wer gehört zum Wahlkollegium?
Deutschsprachiges Wahlkollegium Die Wähler aus dem deutschsprachigen Wahlkreis.
Französisches Wahlkollegium

Die Wähler aus der Wallonischen Region (mit Ausnahme der Wähler aus dem deutschsprachigen Wahlkreis).

Die Wähler aus der Region Brüssel-Hauptstadt gehören entweder zum niederländischen Wahlkollegium oder zum französischen Wahlkollegium.
Niederländisches Wahlkollegium

Die Wähler aus der Flämischen Region

Die Wähler aus der Region Brüssel-Hauptstadt gehören entweder zum niederländischen Wahlkollegium oder zum französischen Wahlkollegium.

Die stimmberechtigten Einwohner des Kantons Sint-Genesius-Rode können ihre Stimme entweder für das niederländische oder für das französische Wahlkollegium abgeben.
Die Wähler aus Voeren, die in Aubel für das Europäische Parlament wählen, gehören zum französischen Wahlkollegium.
Die Wähler aus Comines-Warneton, die in Heuvelland für das Europäische Parlament wählen, gehören zum niederländischen Wahlkollegium.

Für die Wahlen der Kammer, des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente müssen Sie, wenn Sie in einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, an der Wahl teilnehmen, sofern Sie am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind. Die Eintragung für die Wahl erfolgt automatisch. Dies bedeutet, dass Sie eine Wahlaufforderung erhalten und sich in die Wahlkabine Ihres Wahlbüros begeben und wählen müssen. Sie sind nicht verpflichtet, für eine Partei zu stimmen: Sie können den Stimmzettel unausgefüllt lassen (=Stimmenthaltung). Anschließend müssen Sie den Stimmzettel in die Urne stecken (oder, bei einer elektronischen Wahl, ihn scannen).

Ab 9 juni 2024 müssen zum ersten Mal Jugendliche ab 16 Jahren ihre Stimme für das Europäische Parlament abgeben können. Wählen ist auch Pflicht. Für weitere Informationen siehe https://wahlen.fgov.be/waehler/stimmrecht-der-16-bis-18-jaehrigen-belgier.

Junge Belgier müssen sich nicht mehr für die Wahl des Europäischen Parlaments eintragen. Sie werden von Amts wegen in die Wählerliste aufgenommen.

Europäer, die in Belgien wohnen (ab 16 Jahren), müssen sich eintragen, wenn sie ihre Stimme bei der Wahl des Europäischen Parlaments abgeben möchten. Sie stehen also nur auf der Wählerliste, wenn sie sich spätestens am 31. März 2024 eintragen. Wenn sie sich registrieren lassen, ist die Wahl für diese jungen Europäer verpflichtend. Weitere Informationen finden Sie auf https://europeanelections.belgium.be.

Belgier, die bei einer konsularischen Vertretung im Ausland eingetragen sind, müssen ihre Stimme für die Kammer abgeben. Wenn sie in einem Staat wohnen, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, müssen sie ebenfalls ihre Stimme für das Europäische Parlament abgeben. In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Belgier können ihrerseits für das Europäische Parlament entweder ihre Stimme zugunsten einer Liste in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat oder zugunsten einer belgischen Liste abgeben. Weitere Informationen für Belgier im Ausland finden Sie auf der Website des FÖD Auswärtige Angelegenheiten.

Wenn Sie am Wahltag nicht wählen gehen können, haben Sie mehrere Möglichkeiten.

Die Gemeindewahlen werden von den Regionalbehörden organisiert. Für weitere Informationen verweisen wir auf ihre Websites rund um die Wahlen:

Deutschsprachige Gemeinschaft: www.gemeindewahlen.be

Wallonische Region: http://electionslocales.wallonie.be

Region Brüssel-Hauptstadt: www.Elections2018.brussels

Flämische Region: www.vlaanderenkiest.be

[Deutsche Fassung noch nicht verfügbar]

Depuis 1992, les partis politiques et les élus (de même que les candidats à une élection) doivent se conformer à la Loi vie privée lorsqu’ils traitent des données à caractère personnel pour l'envoi de propagande électorale.

Toutefois, depuis le 25 mai 2018, avec le Règlement général sur la protection des données (RGPD), des exigences renforcées s'appliquent dans le cadre du traitement de données à caractère personnel. Selon la provenance des données à caractère personnel qui sont utilisées et le mode de diffusion du message électoral, des garanties légales complémentaires sont d'application.

Voir : Autorité de protection des données

Sie können bei der Gemeindeverwaltung ein Duplikat beantragen. Die Gemeinde ist am Wahltag bis zur Schließung der Wahlbüros geöffnet.

Einige flämische Gemeinden bieten ein digitales Duplikat über die eBox an.

Bitte beachten Sie, dass der Bevollmächtigte zur Ausübung einer Vollmacht seine Wahlaufforderung in Papierform benötigt. Wenn Sie also eine Vollmacht ausüben und das Duplikat über die eBox abrufen, müssen Sie es ausdrucken.

 

Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde, um zu erfahren, ob es möglich ist, ein Duplikat über die eBox zu erhalten.

Wahlaufforderungen müssen spätestens fünfzehn Tage vor den Wahlen von der Gemeindeverwaltung versandt werden. Sie können in der Woche der Wahl (nicht früher) bis zum Tag der Wahlen ein Duplikat bei der Gemeindeverwaltung beantragen.

Ich bin umgezogen. Auf meinem Personalausweis ist bereits mein neuer Wohnsitz angegeben. Wo muss ich wählen?

Sie müssen Ihre Stimme in dem Wahlbüro abgeben, das auf Ihrer Wahlaufforderung angegeben ist. Im Wahlbüro kennt man Ihre Nationalregisternummer. Dies reicht zur Abgabe Ihrer Stimme aus.

Ich bin umgezogen und erhalte eine Wahlaufforderung des ehemaligen Bewohners. Was muss ich tun?

Sie bringen die Wahlaufforderung zur Gemeinde. Sie können auch die Adresse auf der Wahlaufforderung durchstreichen und die Aufforderung mit dem Vermerk "wohnt nicht mehr an der angegebenen Adresse" per Post zurücksenden.

Dürfen Personen, die von Amts wegen gestrichen worden sind, keine Adresse haben oder ins Ausland umgezogen sind, wählen?

Nein, diese Personen dürfen nicht wählen und erhalten auch keine Wahlaufforderung. Achtung: Eine Person, die erst nach Erstellung der Wählerlisten ins Ausland umgezogen ist, erhält jedoch noch eine Wahlaufforderung und muss sie der Gemeinde übermitteln.

Die von Ihnen abgegebene Stimme befindet sich klein gedruckt auf dem Stimmzettel. Ferner ist auch in jedem Wahlbüro ein Handscanner vorhanden. Mit diesem Handscanner können Sie den QR-Code auf dem ausgedruckten Stimmzettel zur Überprüfung scannen, bevor Sie Ihren Stimmzettel in die Urne stecken.

Akteure

Wenn ein Vollmachtgeber das Vollmachtsformular an die Gemeinde per E-Mail übermittelt, kann der Bürgermeister oder der ermächtigte Beamte mit seiner eID unterzeichnen. Die Gemeinde kann dann das Vollmachtsformular an den Vollmachtgeber per E-Mail zurücksenden. Jedoch muss das Formular anschließend vom Vollmachtgeber ausgedruckt werden, damit die Kontaktdaten des Bevollmächtigten eingetragen werden können und das Formular unterzeichnet werden kann.

Gemäß dem "Gesetz zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (...)" bleibt die Unterschrift des ermächtigten Beamten gültig.

Artikel 7 § 11 sieht vor, dass die elektronische Signatur des Zertifikatsinhabers durch ein Äquivalent materialisiert werden kann, das den Anforderungen von Artikel 26 der Verordnung 910/2014 genügt.

Auf dieser Grundlage kann das Vollmachtsformular, das von der Gemeinde elektronisch unterzeichnet worden ist, seine Gültigkeit behalten, wenn es ausgedruckt wird.

Im Prinzip muss der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten erst dann bestimmen, wenn der Grund für die Vollmachtserteilung bestätigt worden ist. Anschließend kann das Formular vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten unterzeichnet werden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, nach dem die Identität des Bevollmächtigten vertraulich ist.

Wenn ein Wähler sich bereits im Ausland befindet und trotzdem eine Vollmacht erteilen möchte, kann ein PDF-Dokument, das per E-Mail versandt und vom Vollmachtgeber elektronisch unterzeichnet worden ist, ausnahmsweise angenommen werden. 

In diesem Fall kann die Gemeinde die Signatur auf dem Formular validieren und überprüfen, ob das Signaturzertifikat gültig ist. Jedoch muss der Bevollmächtigte dann handschriftlich unterzeichnen, da der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes nicht über die technischen Mittel verfügt, um die Gültigkeit der elektronischen Signatur zu überprüfen.
 

Ein Bürger, der aufgrund eines Erasmus-Aufenthalts abwesend ist, kann mittels Vollmacht wählen. Technisch gesehen treffen auf ihn zwei Situationen zu: Er studiert und befindet sich aus anderen als beruflichen Gründen im Ausland.

Also wird die Abwesenheit entweder von seiner Unterrichtsanstalt in Belgien oder von der Gemeinde auf der Grundlage von Belegen oder gegebenenfalls einer ehrenwörtlichen Erklärung auf dem Vollmachtsformular bestätigt.

Es gibt in diesem Fall also zwei mögliche Rechtfertigungen für die Abwesenheit, und beide sind akzeptabel.

Vor Beginn der Verrichtungen kann der Zeuge durch einen Ersatzzeugen ersetzt werden und umgekehrt, danach ist eine Ablösung jedoch nicht mehr möglich.
Zeugen sollen das Büro auch nicht für längere Zeit verlassen, da sie dann nicht bezeugen können, dass alles gut (oder weniger gut) verlaufen ist. 
 

Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Website auf der Seite zum Thema Zeugen.

Ist ein Wähler nicht imstande, seine Vollmacht selbst zu unterzeichnen, kann er trotzdem eine Vollmacht erteilen, allerdings nur, wenn auf seinem Personalausweis vermerkt ist, dass er "für unfähig erklärt worden ist, zu unterzeichnen".
In diesem Fall muss die Vollmacht den Vermerk "unfähig zu unterzeichnen" enthalten.

In Artikel 30 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments ist bestimmt, dass die Bestimmungen von Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches (Wahl mittels Vollmacht) ebenfalls Anwendung auf die Wahlen des Europäischen Parlaments finden.

Gemäß dem Gesetz vom 23. März 1989 besitzen 16- und 17-Jährige die Wählereigenschaft. Sie haben daher die gleichen Rechte als Wähler, wie beispielsweise die Möglichkeit, eine Vollmacht zu erteilen und auszuüben.

Die Formulare, die zu diesem Zweck verwendet werden können, finden Sie auf der Seite über die Wahl mittels Vollmacht. Dort finden Sie auch alle triftigen Gründe für die Erteilung einer Vollmacht und Informationen zu den erforderlichen Unterlagen.

Ein minderjähriger Wähler kann einem belgischen Wähler eine Vollmacht erteilen, kann aber selbst nur eine Vollmacht für einen anderen minderjährigen oder europäischen Wähler ausüben.

Sie müssen in dem Wahlbüro wählen, das auf Ihrer Wahlaufforderung angegeben ist. Die Wahlbüros sind ab 8 Uhr geöffnet und schließen um 14 Uhr bei traditioneller Stimmabgabe beziehungsweise um 16 Uhr bei elektronischer Stimmabgabe.

In das Vollmachtsformular ACEG9Bis ist angegeben, dass ein belgischer Wähler einem anderen belgischen Wähler seines Wahlkreises eine Vollmacht erteilen kann.

In das Vollmachtsformularen ACEG9Bis ist angegeben, dass ein EU-Bürger einem anderen belgischen Wähler oder EU-Wähler seines Wahlkreises eine Vollmacht erteilen kann.

In Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches ist festgelegt, dass ein Wähler einem anderen Wähler eine Vollmacht erteilen kann. Unter einem anderen Wähler versteht man einen Wähler, der für dieselben Kandidaten stimmen können muss wie der Wähler, der die Vollmacht erteilt. Es muss sich also um einen Wähler desselben Wahlkreises handeln.

Ein EU-Bürger kann nicht für Personen stimmen, die für die Kammer oder das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft kandidieren. Folglich kann dieser Wähler keine Vollmacht für einen Belgier ausüben.

Das bedeutet auch, dass ein belgischer Wähler aus der Deutschsprachigen Gemeinschaaft nur einem anderen Wähler aus diesem Wahlkreis eine Vollmacht erteilen kann und nicht einem Wähler aus einem anderen Wahlkreis.

 

 

Vorsitzende, Sekretäre und Beisitzer muss Belgier sein und im (Provinzial-)Wahlkreis des Wahlbürovorstandes wohnen.

In der Theorie können die drei Hauptwahlvorstände eines Kantons aus denselben Mitgliedern bestehen. In der Praxis ist dies jedoch schwer ausführbar. Die Benennung eines einzigen Sekretär für die drei Vorstände kann in Erwägung gezogen werden; dies ist erlaubt.

Bestimmte Wahlunterlagen müssen aufbewahrt werden, bis die Wahlen für gültig erklärt worden sind.

Benutzte Stimmzettel, zurückgegebene Stimmzettel und aus den Druckern ausgegebene Stimmzettel, die bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz oder des Friedensgerichts hinterlegt werden müssen, und unbenutzte Stimmzettel, die dem Provinzgouverneur zugesandt werden, müssen aufbewahrt werden, bis die Wahlen für gültig erklärt worden sind. Nach der Gültigkeitserklärung dürfen sie vernichtet werden.

Andere Unterlagen, die dem Friedensrichter/dem Gericht Erster Instanz gemäß Artikel 179 des WGB übermittelt wurden und/oder noch bei der Gemeinde aufbewahrt werden, können sechs Monate nach der Erklärung der Gültigkeit der Wahlen vernichtet werden.

Es steht Ihnen frei zu entscheiden, wie diese Vernichtung erfolgt. Ein Vernichtungsprotokoll muss erstellt werden.

Die Vernichtungskosten können gemäß Artikel 130 des WGB dem Provinzgouverneur übertragen werden.

Die Nummerierung der Wahlbüros erfolgt pro Gemeinde des Kantons. Zuerst werden die Wahlbüros des Hauptortes des Kantons nummeriert, dann folgen die Wahlbüros der anderen Gemeinden in alphabetischer Reihenfolge, wobei mit der Nummer begonnen wird, die der Nummer folgt, die dem letzten Wahlbüro des Hauptortes des Kantons zugeteilt worden ist.
Praktisches Beispiel:
Wenn es in der Gemeinde des Hauptortes des Kantons 16 Wahlbüros gibt, muss die Nummerierung in der darauf folgenden Gemeinde mit 17 beginnen. Wenn es in dieser Gemeinde 5 Wahlbüros gibt, beginnt die Nummerierung in der darauf folgenden Gemeinde mit 22 usw.
Ein Zählbürovorstand kann nur die Stimmen der Wahlbüros aus ein und derselben Gemeinde des Kantons verarbeiten (mit dem Ziel, die Ergebnisse pro Gemeinde des Kantons veröffentlichen zu können).
Die Nummerierung der Zählbüros muss mit den Zählbüros beginnen, die die Stimmen der Wahlbüros des Hauptortes des Kantons verarbeiten, dann wird die Nummerierung mit den Zählbüros fortgeführt, die die Stimmen der Wahlbüros der anderen Gemeinden des Kantons verarbeiten, und zwar in der alphabetischen Reihenfolge dieser Gemeinden im Kanton. Siehe nachstehendes Beispiel.

Kanton (Hauptort) Gemeinden im Kanton Nummerierung der Wahl- und Zählbüros
Gemeinde C

Gemeinde C

Gemeinde A

Gemeinde B

1 bis 16

17 bis 21

ab 22

 

[Deutsche Fassung noch nicht verfügbar] Si vous ne trouvez aucun secrétaire à désigner, vous pouvez désigner l’un des assesseurs suppléants.

Personalmitglieder, die in einem Wahlbüro tagen, das nicht in ihrer Gemeinde liegt, können in dem Wahlbüro, in dem sie tagen, wählen, sofern die Gemeinde, in der sie wohnen und beschäftigt sind, sich in demselben Wahlkreis befindet.
Sie müssen in die Liste der hinzugefügten Wähler des Wahlbüros, in dem sie tagen, eingetragen werden.
Mitarbeiter einer Gemeinde, die am Wahltag in der Gemeinde, in der sie beschäftigt sind, auf andere Weise Beistand leisten (also nicht als Mitglied eines Wahlbürovorstands) und folglich nicht in ihrer Gemeinde wählen gehen können, können nicht auf der Wählerliste der Gemeinde, in der sie beschäftigt sind, hinzugefügt werden. Sie müssen mittels Vollmacht wählen.

Kandidaten

Vor Beginn der Verrichtungen kann der Zeuge durch einen Ersatzzeugen ersetzt werden und umgekehrt, danach ist eine Ablösung jedoch nicht mehr möglich.
Zeugen sollen das Büro auch nicht für längere Zeit verlassen, da sie dann nicht bezeugen können, dass alles gut (oder weniger gut) verlaufen ist. 
 

Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Website auf der Seite zum Thema Zeugen.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website auf der Seite zum Thema Zeugen.
Dort finden Sie auch Muster, die Kandidaten zur Benennung von Zeugen verwenden können.

Nein, eine Liste wird entweder von Parlamentsmitgliedern oder von Wählern unterstützt. Eine Kombination der Unterstützungsunterschriften ist nicht möglich.

Nein, diese Bedingung muss nicht von den ausscheidenden Mitgliedern bei der Wahl der Abgeordnetenkammer erfüllt werden. Bei einer Liste für die Wahl der Abgeordnetenkammer reichen drei ausscheidende Mitglieder aus, um alle Listen einer bestimmten Partei in allen Wahlkreisen zu unterstützen.

Wird die Liste von Wählern unterstützt, ist es wichtig, dass nur Wähler aus demselben Wahlkreis wie demjenigen, in dem die Kandidatenliste eingereicht wird, die Liste unterstützen können.

Nein, eine allgemein anwendbare Regel ist, dass niemand (als ordentlicher Kandidat oder als Ersatzkandidat) für mehrere Wahlen kandidieren darf, die am selben Tag stattfinden.
=> Eine Person kann entweder für das Europäische Parlament oder für die Abgeordnetenkammer oder für eines der Regional- oder Gemeinschaftsparlamente kandidieren.
=> Kandidaten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft bilden eine Ausnahme von dieser Regel und dürfen nicht gleichzeitig bei der Wahl der Abgeordnetenkammer, wohl aber bei der Wahl eines anderen Regional- oder Gemeinschaftsparlaments oder des Europäischen Parlaments kandidieren (G. vom 6. Juli 1990).
 

Das Listenkürzel darf aus höchstens 18 Schriftzeichen bestehen. Die Schriftzeichen, die verwendet werden dürfen, sind durch einen Königlichen Erlass festgelegt worden; es handelt sich um folgende Schriftzeichen:

!#%&'()*+-./:;,=<>?@§_[]{}|\0123456789|´`¨^~ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZabcdefghijklmnopqrstuvwxyz$£€µâäàáÂÄÀÁ²³íïîÍÏÎôöóÔÓÖçÇêëèéÊËÈÉûúüÛÚÜù
 

Nein, das ist nicht erforderlich. Auf unserer Website finden Sie weitere Informationen zur Einreichung einer Kandidatur.

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Modalitäten für die Einreichung von Kandidatenlisten für die verschiedenen Wahlen.

[Deutsche Fassung noch nicht verfügbar]

Depuis 1992, les partis politiques et les élus (de même que les candidats à une élection) doivent se conformer à la Loi vie privée lorsqu’ils traitent des données à caractère personnel pour l'envoi de propagande électorale.

Toutefois, depuis le 25 mai 2018, avec le Règlement général sur la protection des données (RGPD), des exigences renforcées s'appliquent dans le cadre du traitement de données à caractère personnel. Selon la provenance des données à caractère personnel qui sont utilisées et le mode de diffusion du message électoral, des garanties légales complémentaires sont d'application.

Voir : Autorité de protection des données

Nein, gemäß Artikel 127 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes müssen Polizeibeamte es unter allen Umständen vermeiden, ihre politischen Anschauungen öffentlich kundzutun und in der Öffentlichkeit politisch aktiv zu werden. Sie dürfen für kein politisches Mandat kandidieren.
 
Militärpersonen können gemäß Artikel 172 § 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte bei diesen Parlamentswahlen nicht kandidieren.

Rechtsvorschriften

In Artikel 30 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments ist bestimmt, dass die Bestimmungen von Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches (Wahl mittels Vollmacht) ebenfalls Anwendung auf die Wahlen des Europäischen Parlaments finden.

Gemäß dem Gesetz vom 23. März 1989 besitzen 16- und 17-Jährige die Wählereigenschaft. Sie haben daher die gleichen Rechte als Wähler, wie beispielsweise die Möglichkeit, eine Vollmacht zu erteilen und auszuüben.

Die Formulare, die zu diesem Zweck verwendet werden können, finden Sie auf der Seite über die Wahl mittels Vollmacht. Dort finden Sie auch alle triftigen Gründe für die Erteilung einer Vollmacht und Informationen zu den erforderlichen Unterlagen.

Ein minderjähriger Wähler kann einem belgischen Wähler eine Vollmacht erteilen, kann aber selbst nur eine Vollmacht für einen anderen minderjährigen oder europäischen Wähler ausüben.

Allgemeine Informationen

In Artikel 30 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments ist bestimmt, dass die Bestimmungen von Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches (Wahl mittels Vollmacht) ebenfalls Anwendung auf die Wahlen des Europäischen Parlaments finden.

Gemäß dem Gesetz vom 23. März 1989 besitzen 16- und 17-Jährige die Wählereigenschaft. Sie haben daher die gleichen Rechte als Wähler, wie beispielsweise die Möglichkeit, eine Vollmacht zu erteilen und auszuüben.

Die Formulare, die zu diesem Zweck verwendet werden können, finden Sie auf der Seite über die Wahl mittels Vollmacht. Dort finden Sie auch alle triftigen Gründe für die Erteilung einer Vollmacht und Informationen zu den erforderlichen Unterlagen.

Ein minderjähriger Wähler kann einem belgischen Wähler eine Vollmacht erteilen, kann aber selbst nur eine Vollmacht für einen anderen minderjährigen oder europäischen Wähler ausüben.

Vorsitzende, Sekretäre und Beisitzer muss Belgier sein und im (Provinzial-)Wahlkreis des Wahlbürovorstandes wohnen.

Die nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament, zur Abgeordnetenkammer sowie zu den Regional- und Gemeinschaftsparlamenten finden am Sonntag, den 9. Juni 2024, statt.

Die Gemeindewahlen finden am Sonntag, 13. Oktober 2024 statt und werden von den Regionalbehörden organisiert. Für weitere Informationen verweisen wir auf ihre Websites rund um die Wahlen:

Für die Wahlen der Kammer, des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente müssen Sie, wenn Sie in einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, an der Wahl teilnehmen, sofern Sie am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind. Die Eintragung für die Wahl erfolgt automatisch. Dies bedeutet, dass Sie eine Wahlaufforderung erhalten und sich in die Wahlkabine Ihres Wahlbüros begeben und wählen müssen. Sie sind nicht verpflichtet, für eine Partei zu stimmen: Sie können den Stimmzettel unausgefüllt lassen (=Stimmenthaltung). Anschließend müssen Sie den Stimmzettel in die Urne stecken (oder, bei einer elektronischen Wahl, ihn scannen).

Ab 9 juni 2024 müssen zum ersten Mal Jugendliche ab 16 Jahren ihre Stimme für das Europäische Parlament abgeben können. Wählen ist auch Pflicht. Für weitere Informationen siehe https://wahlen.fgov.be/waehler/stimmrecht-der-16-bis-18-jaehrigen-belgier.

Junge Belgier müssen sich nicht mehr für die Wahl des Europäischen Parlaments eintragen. Sie werden von Amts wegen in die Wählerliste aufgenommen.

Europäer, die in Belgien wohnen (ab 16 Jahren), müssen sich eintragen, wenn sie ihre Stimme bei der Wahl des Europäischen Parlaments abgeben möchten. Sie stehen also nur auf der Wählerliste, wenn sie sich spätestens am 31. März 2024 eintragen. Wenn sie sich registrieren lassen, ist die Wahl für diese jungen Europäer verpflichtend. Weitere Informationen finden Sie auf https://europeanelections.belgium.be.

Belgier, die bei einer konsularischen Vertretung im Ausland eingetragen sind, müssen ihre Stimme für die Kammer abgeben. Wenn sie in einem Staat wohnen, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, müssen sie ebenfalls ihre Stimme für das Europäische Parlament abgeben. In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Belgier können ihrerseits für das Europäische Parlament entweder ihre Stimme zugunsten einer Liste in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat oder zugunsten einer belgischen Liste abgeben. Weitere Informationen für Belgier im Ausland finden Sie auf der Website des FÖD Auswärtige Angelegenheiten.

Wenn Sie am Wahltag nicht wählen gehen können, haben Sie mehrere Möglichkeiten.

Die Gemeindewahlen werden von den Regionalbehörden organisiert. Für weitere Informationen verweisen wir auf ihre Websites rund um die Wahlen:

Deutschsprachige Gemeinschaft: www.gemeindewahlen.be

Wallonische Region: http://electionslocales.wallonie.be

Region Brüssel-Hauptstadt: www.Elections2018.brussels

Flämische Region: www.vlaanderenkiest.be

 

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Haben Sie nicht gefunden, was Sie suchen? Füllen Sie bitte unser Kontaktformular aus.